27. Aug 2026
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Fragen und Antworten
Für bestimmte aktive Nutzungsverträge wird die Miete zum 1. November 2026 auf Grundlage des § 558 BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete in Cottbus angepasst.
Betroffene Mitglieder erhalten hierzu ein individuelles Schreiben. Darin sind die bisherige und die neue Miethöhe sowie die konkrete Berechnung der Anpassung aufgeführt.
Die Anpassung betrifft aktive Nutzungsverträge, für die keine Indexerhöhung vereinbart wurde.
Diese FAQ dient der allgemeinen Information. Maßgeblich für den jeweiligen Einzelfall sind die Angaben im persönlichen Mieterhöhungsschreiben.
Bei der eG Wohnen wurden seit 2022 keine Erhöhungen der Nutzungsgebühr nach § 558 BGB zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen (nicht zu verwechseln mit Mieterhöhungen auf Basis von Indexmieten). Davon zu unterscheiden sind Anpassungen aufgrund gestiegener Betriebskostenvorauszahlungen sowie Modernisierungsmieterhöhungen.
Die aktuelle Anpassung erfolgt auf Grundlage des derzeit geltenden Mietspiegels der Stadt Cottbus. Damit werden die Nutzungsgebühren der betroffenen Wohnungen an das ortsübliche Mietniveau angepasst.
Bei der letzten Mieterhöhung nach § 558 BGB lag der Erhöhungsbetrag bei höchstens 15,00 Euro, da die eG Wohnen darüberhinausgehende Beträge zugunsten der Mitglieder gekappt hat. Für die aktuelle Anpassung wird der derzeit geltende Mietspiegel der Stadt Cottbus herangezogen. Dadurch kann sich für einzelne Wohnungen ein anderer Erhöhungsbetrag ergeben. Es werden auch nur 90% des möglichen individuellen Mieterhöhungspotenzials erhoben, sodass das volle Mieterhöhungspotenzial zugunsten der Mitglieder nicht ausgeschöpft wird.
Der konkrete Betrag hängt von der jeweiligen Wohnung und dem bestehenden Nutzungsvertrag ab. Maßgeblich sind die Angaben im persönlichen Erhöhungsschreiben.
Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Mietspiegel der Stadt Cottbus und der darin ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete. Für die Einordnung einer Wohnung innerhalb der vorgesehenen Spanne werden wohnwertmindernde und wohnwerterhöhende Merkmale berücksichtigt.
Die Wohnung wird anhand dieser Merkmale in drei Merkmalsgruppen eingeordnet. Überwiegen innerhalb einer Gruppe die wohnwerterhöhenden Merkmale, führt dies zu einer höheren Einordnung. Überwiegen die wohnwertmindernden Merkmale, wird die Wohnung entsprechend niedriger eingeordnet.
Die konkrete Einordnung sowie die bisherige und die neue Miethöhe sind im individuellen Schreiben dargestellt.
Der konkrete Erhöhungsbetrag ist abhängig von der jeweiligen Wohnung und dem bestehenden Nutzungsvertrag. Die individuelle Höhe der Nutzungsgebühr und der Erhöhungsbetrag sind im persönlichen Erhöhungsschreiben ausgewiesen.
Die Anpassung gilt für die betroffenen Nutzungsverträge ab dem 1. November 2026.
Die Zustimmungsfrist endet am 31. Oktober 2026.
Zur Zustimmung nutzen Sie bitte den im individuellen Schreiben beschriebenen Rückweg und beachten Sie die dort genannten Hinweise.
Bitte wenden Sie sich an die im Erhöhungsverlangen genannten Kundenbetreuer. Dort können Fragen zum persönlichen Schreiben und zur konkreten Berechnung geklärt werden.
Die Zustimmung zur Erhöhung der Nutzungsgebühr ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Anpassung der Nutzungsgebühr an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB wird nicht einfach einseitig wirksam, sondern setzt grundsätzlich die Zustimmung des Wohnungsnutzers voraus.
Die Zustimmungsfrist endet am 31. Oktober 2026. Bitte nutzen Sie für Ihre Zustimmung den im individuellen Schreiben beschriebenen Rückweg.
Wenn bis zum Ende der Zustimmungsfrist keine Zustimmung vorliegt, wird die eG Wohnen die Zustimmung zur Mieterhöhung auf dem Rechtsweg durchsetzen. Ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, wird nach Ablauf der Zustimmungsfrist im jeweiligen Einzelfall geprüft. Da es sich um ein reguläres Verfahren zur Mieterhöhung handelt, wird das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zugunsten der eG Wohnen entschieden.
Nein. Die Anpassung nach § 558 BGB zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist von Anpassungen aufgrund gestiegener Betriebskostenvorauszahlungen und von Modernisierungsmieterhöhungen zu unterscheiden.
Diese FAQ enthält allgemeine Informationen. Für die jeweilige Wohnung und den jeweiligen Mietvertrag sind ausschließlich die Angaben im individuellen Mieterhöhungsschreiben maßgeblich.