01. Jul 2020
Viele unserer Mitglieder möchten wissen, wie wirkt sich die Absenkung der Mehrwertsteuer auf mein Mietverhältnis in Bezug auf die Betriebskosten aus. Werden jetzt Zwischenablesungen fällig?
Dazu hat sich das Bundesministerium der Finanzen jetzt in
seinem Schreiben vom 30.06.2020 geäußert.
Danach sind keine Zwischenablesungen notwendig.
Den genauen Wortlaut geben wir Ihnen nachfolgend zur
Kenntnis.
Auszug aus BMF-Schreiben: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten
Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020: GZ: III C 2 – S 7030/20/10009:004 // DOK: 2020/0610691
- Besteuerung
von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von
Abwasserbeseitigung: Die
Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser, Abwasserbeseitigung
(soweit nicht hoheitlich organisiert), Kälte und Wärme durch Versorgungsunternehmen
an Kunden werden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich) abgerechnet.
Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 und vor
dem 1.
Januar 2021 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums
den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent
zu unterwerfen. Soweit Ablesezeiträume nach dem 31. Dezember 2020 enden, sind
grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums den
Umsatzsteuersätzen von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu unterwerfen. Werden nach
dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Lieferungen gesondert
abgerechnet, gelten die Sätze 2 und 3 für die verkürzten Abrechnungszeiträume
entsprechend. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese
gesonderten Abrechnungen bei Kunden in der Weise vorzunehmen, dass die
Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30. Juni 2020 und/oder vor
dem 1. Januar 2021 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1. Juli 2020
aufgeteilt werden. Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31. Dezember 2021
enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab
dem 1. Januar 2020 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei
Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine
Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor
und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche
Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann auf die Gewichtung verzichtet
werden.